Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.08.2026
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1
Gregor Urabl, BA (im Folgenden „Agentur“) erbringt Leistungen im Bereich Film-, Video- und Medienproduktion sowie damit verbundene kreative, technische und beratende Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen (im Folgenden „Kunde“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar (B2B).
1.2
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3
Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des beauftragenden Unternehmens durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4
Änderungen dieser AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für Änderungen wesentlicher Leistungsinhalte oder Entgelte.
1.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
1.6
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Übermittlung. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die darin enthaltenen Konditionen ihre Verbindlichkeit.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1
Die Agentur weist das beauftragende Unternehmen vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des beauftragenden Unternehmen zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des beauftragenden Unternehmen nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
2.2
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für:
- zusätzliche Drehtage,
- zusätzliche Schnittfassungen,
- weitere Sprachversionen,
- zusätzliche Formate oder Plattformadaptionen,
- Änderungen nach erfolgter Freigabe,
- zusätzliche Animationen,
- zusätzliche Schulungen oder Beratungsleistungen.
Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet. Sie erhalten vor Beauftragung dazu vorab ein Angebot mit den konkreten zu erwartenden Kosten.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat ein Unternehmen die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde. Werden der Agentur vor Auftragserteilung Konzepte, Ideen, Treatments, Drehkonzepte, Storyboards oder sonstige kreative Vorleistungen beauftragt oder angefragt, gelten diese ebenfalls als Leistungen der Agentur und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
3.2
Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.
3.3
Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem einladenden Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4
Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5
Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6
Soferne das einladende Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7
Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem einladenden Unternehmen eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom beauftragenden Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8
Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Produktion, Termine und Freigaben
4.1
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim beauftragenden Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt.
4.3
Das beauftragende Unternehmen wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Es wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Das beauftragende Unternehmen trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4
Das beauftragende Unternehmen ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum beauftragenden Unternehmen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos; es hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Das beauftragende Unternehmen stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1
Die Agentur ist berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder sich bei der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Dies gilt insbesondere für:
- Kameratechnik,
- Ton,
- Animation,
- Grafik,
- Sprecher,
- Musik,
- Spezialdienstleistungen.
5.2
Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des beauftragenden Unternehmens, letztere nach vorheriger Information an das beauftragende Unternehmen. Die Agentur wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5.3
In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine, Produktionsablauf und Abnahme
6.1
Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2
Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind das beauftragende Unternehmen und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3
Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.4
Nach Fertigstellung einer vereinbarten Leistung erhält der Kunde die Möglichkeit zur Prüfung und Freigabe.
Soweit nicht anders vereinbart, umfasst der Produktionsumfang maximal zwei Korrekturschleifen.
Darüber hinausgehende Änderungen, insbesondere nach bereits erfolgter Freigabe oder aufgrund nachträglich geänderter Anforderungen, werden gesondert verrechnet.
6.5
Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung ausdrücklich freigibt oder diese veröffentlicht bzw. anderweitig nutzt.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1
Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- b) das beauftragende Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
- c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des beauftragenden Unternehmens bestehen und dieses auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Agentur taugliche Sicherheiten leistet.
7.2
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Projektes durch den Kunden sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten sowie bereits gebuchte Ressourcen zu vergüten. Dies umfasst insbesondere:
- Konzeptionsleistungen,
- Vorbereitungsleistungen,
- Produktionsplanung,
- Dreharbeiten,
- Postproduktion,
- beauftragte Fremdleistungen.
Nicht automatisch entsteht dadurch ein Anspruch auf Herausgabe nicht vereinbarter Arbeitsmaterialien oder Nutzungsrechte. Siehe hierzu auch Punkt 10.2 bzgl. des Ausschlusses von Herausgabe von Rohmaterial, offenen Projektdateien oder Produktionsdaten.
7.3
Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8. Vergütung / Honorar
8.1
Das Honorar ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
8.2
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Honoraranspruch der Agentur entsprechend dem vereinbarten Leistungsfortschritt.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse bzw. Teilzahlungen zu verlangen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3
Sofern im Angebot keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Standard-Zahlungsbedingungen.
Projekte mit Produktions- bzw. Dreharbeiten:
- 25 % des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung,
- 25 % nach Abschluss der Dreharbeiten,
- 50 % nach Projektabschluss bzw. vor Übergabe der finalen Leistung.
Projekte ohne Dreharbeiten:
- 25 % des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung,
- 75 % nach Projektabschluss bzw. vor Übergabe der finalen Leistung.
8.4
Abweichende Zahlungsmodelle können individuell schriftlich vereinbart werden, zum Beispiel:
- 50/50-Zahlungen,
- Zahlung nach vollständiger Leistungserbringung (0/100),
- individuelle Zahlungsziele bei Großunternehmen mit etablierten internen Zahlungsprozessen.
Diese Abweichenden Zahlungsmodelle haben Vorrang ggü. der allgemeinen Zahlungsbedingungen.
8.5
Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies betrifft insbesondere:
- zusätzliche Änderungswünsche,
- zusätzliche Formate,
- zusätzliche Nutzungsrechte,
- zusätzliche Schulungen,
- zusätzliche Beratungsleistungen,
- weitere Produktions- oder Postproduktionsleistungen.
8.6
Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur das beauftragende Unternehmen auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom beauftragenden Unternehmen von vornherein als genehmigt.
8.7
Wenn das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat es der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat das beauftragende Unternehmen der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt das beauftragende Unternehmen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt und Mahnwesen
9.1
Das Honorar ist entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig.
Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Zahlungsfrist 10 Kalendertage ab Rechnungslegung.
Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2
Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe.
Weiters verpflichtet sich der Kunde, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls die Mahnpauschale gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,00.
9.3
Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, gilt folgender Mahnablauf:
Zahlungserinnerung:
Erfolgt innerhalb von 10 Werktagen nach Fälligkeit kein Zahlungseingang, wird eine Zahlungserinnerung übermittelt.
- Erste Mahnung:
Erfolgt innerhalb von weiteren mindestens 10 Werktagen kein Zahlungseingang, erfolgt eine erste Mahnung inklusive:
◦ gesetzlicher Verzugszinsen,
◦ Mahnpauschale gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,00. - Leistungsunterbrechung:
Ab Eintritt des Zahlungsverzuges ist die Agentur berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen auszusetzen.
Dies gilt auch für andere laufende Projekte desselben Kunden. - Zweite Mahnung / Inkasso:
Erfolgt weiterhin keine Zahlung, kann die Forderung an ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt übergeben werden.
9.4
Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.5
Die Agentur ist nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht).
Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.6
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu verlangen (Terminverlust).
9.7
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10. Eigentumsrecht, Urheberrecht und Nutzungsrechte
10.1
Alle Leistungen der Agentur, einschließlich Konzepte, Entwürfe, Arbeitsstände, Projektdateien, Rohmaterialien, Zwischenstände und sonstige Produktionsunterlagen bleiben Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf das beauftragende Unternehmen die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt das beauftragende Unternehmen bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2
Die Herausgabe von Rohmaterial, offenen Projektdateien oder Produktionsdaten ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrags. Dies betrifft insbesondere:
- Kamera-Originaldaten,
- unbearbeitete Video- und Audiodaten,
- Schnittprojekte,
- Animationsprojekte,
- Compositing-Dateien,
- 3D-Dateien,
- sonstige Arbeitsdateien.
Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Vereinbarung und kann gesondert verrechnet werden.
10.3
Die Bearbeitung, Änderung oder Weiterverarbeitung fertiggestellter Leistungen durch Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig.
Dies gilt insbesondere für eine Bearbeitung von Video-, Audio-, Animations- oder sonstigen Mediendateien durch externe Dienstleister oder andere Produktionsunternehmen. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat das beauftragende Unternehmen keinen Rechtsanspruch darauf.
10.4
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5
Die eingeräumten Nutzungsrechte umfassen nicht die Nutzung der Leistungen zum Training, Fine-Tuning oder zur Validierung von KI-Modellen, maschinellen Lernverfahren oder vergleichbaren automatisierten Systemen. Dies gilt insbesondere für:
- Aufnahme in Trainingsdatensätze,
- Analyse zur Modellverbesserung,
- Erstellung synthetischer Trainingsdaten,
- Nutzung durch beauftragte Dritte.
Diese Nutzung ist weder durch den Kunden noch durch Dritte zulässig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sämtliche technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die Konfiguration und Nutzung eingesetzter Systeme, die Deaktivierung entsprechender Trainings- oder Lernfunktionen sowie die Verpflichtung von Mitarbeitern, Dienstleistern und sonstigen Dritten, die Zugriff auf die Daten erhalten, zur Einhaltung dieses Verbots.
Der Kunde haftet für Verstöße gegen diese Verpflichtung, soweit diese seinem Verantwortungs- und Einflussbereich zuzurechnen sind.
10.6
Das beauftragende Unternehmen haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung und Referenznutzung
11.1
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2
Die Agentur ist vorbehaltlich eines jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website, in Präsentationen sowie in sozialen Medien mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Eine Veröffentlichung von Inhalten, die der Geheimhaltung oder vertraglichen Beschränkungen unterliegen, erfolgt nicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden.
12. Gewährleistung
12.1
Das beauftragende Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu.
Die Agentur wird berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist beheben, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem beauftragenden Unternehmen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem beauftragenden Unternehmen die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3
Es obliegt auch dem beauftragenden Unternehmen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem beauftragenden Unternehmen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben oder genehmigt wurden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
12.4
Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Inhalte bestimmte wirtschaftliche, werbliche oder kommunikative Ziele erreichen. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Garantie für:
- Reichweiten,
- Verkaufszahlen,
- Recruiting-Erfolge,
- Plattform- oder Algorithmusverhalten,
- Freigaben durch Dritte. Dies umfasst insbesondere sämtliche inhaltlichen, technischen oder rechtlichen Freigaben, die durch Dritte im Verantwortungsbereich des Kunden zu erteilen sind, sowie die vom Kunden gemäß Punkt 4.4 durchzuführende Rechteprüfung.
12.5
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1
In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des beauftragenden Unternehmens ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des beauftragenden Unternehmens oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; das beauftragende Unternehmen hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
13.3
Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Besondere Regelungen für Film-, Video- und Medienproduktionen
14.1
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Film- und Medienproduktionen von zahlreichen äußeren Faktoren abhängig sein können, insbesondere:
- Wetterbedingungen,
- Lichtverhältnissen,
- Verfügbarkeit von Personen,
- technischen Gegebenheiten,
- örtlichen Bedingungen,
- behördlichen Vorgaben.
Die Agentur bemüht sich um bestmögliche Umsetzung, kann jedoch keine Garantie für bestimmte äußere Produktionsbedingungen und möglicherweise daraus entstehende Mehrkosten übernehmen.
14.2
Der Kunde ist dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen, Nutzungsrechte und Einwilligungen einzuholen, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist. Dies betrifft insbesondere:
- Drehgenehmigungen,
- Locationrechte,
- Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen,
- Musikrechte,
- Markenrechte.
Zur generellen Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit siehe Punkt 12 (Gewährleistung).
14.3
Bei Aufnahmen von Mitarbeitern, Kunden oder sonstigen Personen stellt der Kunde sicher, dass erforderliche Zustimmungen zur Aufnahme und Veröffentlichung vorliegen, sofern diese Verantwortung nicht ausdrücklich von der Agentur übernommen wurde.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand, inklusive digitalem Versand von Daten über aber nicht ausschließlich Filesharing- und Cloudplattformen, geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.3
Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
BESTÄTIGUNG
Der Kunde bestätigt durch Auftragserteilung bzw. Unterzeichnung des Angebots, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und dass diese dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.